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   VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132   

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VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132 (https://dejure.org/1994,24437)
VG Regensburg, Entscheidung vom 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132 (https://dejure.org/1994,24437)
VG Regensburg, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - RO 14 K 93 2132 (https://dejure.org/1994,24437)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beantragung einer Ausbildungsförderung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Antragsmonat; Umgehung des Gesetzes durch willkürliche Bestimmung des Beginns eines Bewilligungszeitraumes einer Ausbildungsförderung bei Abstellen auf den Beginn des Semesters ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 902
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78

    Rückwirkende Ausbildungsförderung - Förderungsbeginn - Antragsmonat -

    Auszug aus VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132
    Der vom Kläger am 29.3.1993 eingereichte Antrag wäre dann ohne weiteres als Antrag für den Folgezeitraum, also zum 1.4.1993 betrachtet worden (Bundesverwaltungsgericht, FamRZ 1980, 510 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] ; Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 4).

    Für den Ausschluß der antragsgemäßen Festsetzung eines gegenüber dem Antragsmonat späteren Zeitpunkts des Beginns des Bewillgungszeitraumes, wie er in der Literatur unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgesetz allgemein vertreten wird (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 14 Anm. 2, Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 4), kann der Beklagte auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen (BVerwG 5 C 34 78 vom 15.11.1979, BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510, 5 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] C 57 78 vom 15.11.1979, Buchholz 436 36, § 15 BAföG Nr. 6, 5 C 65.78 vom 29.5.1980 , FamRZ 1981, 208; 5 C 97, 80 vom 13.1.1983, FamRZ 1983, 1176 [BVerwG 13.01.1983 - BVerwG 5 C 97/80] ).

    Daß eine nachträgliche Änderung des Antrags, die zu einer völligen Veränderung der behördlichen Grundlagen für die Entscheidung führt, und deshalb auch nicht als Teilrücknahme gesehen werden kann, nicht zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten in seiner Entscheidung 5 C 34, 78 vom 15. November 1979 (BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] ) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, daß es über den dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall einer mit der Antragstellung verbundenen abweichenden Festsetzung des Beginns des Bewilligungszeitraumes nicht zu entscheiden hatte Allerdings hat es in dieser Entscheidung auch in einem Klammerzusatz ausgeführt, daß gegen eine solche Antragstellung Bedenken bestünden - ohne allerdings diese Bedenken im Einzelnen zu specifizieren.

    Diese niemals mitgeteilten Bedenken müssen dazu geführt haben, daß in der Entscheidungssammlung des Gerichts (BVerwGE 59, 130 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] ) mit dem Leitsatz "Auf den Förderungsbeginn kann der Auszubildende allein durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung Einfluß nehmen" der Eindruck erweckt wurde, auch eine bereits mit dem Antrag verbundene abweichende Zeitbestimmung sei unzulässig.

  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78

    Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132
    Für den Ausschluß der antragsgemäßen Festsetzung eines gegenüber dem Antragsmonat späteren Zeitpunkts des Beginns des Bewillgungszeitraumes, wie er in der Literatur unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgesetz allgemein vertreten wird (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 14 Anm. 2, Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 4), kann der Beklagte auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen (BVerwG 5 C 34 78 vom 15.11.1979, BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510, 5 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] C 57 78 vom 15.11.1979, Buchholz 436 36, § 15 BAföG Nr. 6, 5 C 65.78 vom 29.5.1980 , FamRZ 1981, 208; 5 C 97, 80 vom 13.1.1983, FamRZ 1983, 1176 [BVerwG 13.01.1983 - BVerwG 5 C 97/80] ).

    "Es bleibt offen, ob ein Förderungsantrag als zulässig angesehen werden könnte, in dem praktisch zur Bedingung gemacht wird, daß die Förderung erst zu einem späteren, als dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmten Zeitpunkt einsetzen soll" Auch in der folgenden Entscheidung vom 29.5.1980, FamRZ 1981, 208, [BVerwG 29.05.1980 - 5 C 65.78] führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß ebenso wie in dem vom Senat entschiedenen Verfahren 5 C 57.78 offen bleiben könne, ob ein solcher dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenstehender Vorbehalt, überhaupt zulässig wäre, da sich aus den Antragsunterlagen ein entsprechender zeitlicher Vorbehalt nicht ergebe.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht so weit, daß es sogar ausdrücklich zuläßt, daß ein Antrag auf Ausbildungsförderung noch nach ergangener Entscheidung bis zur Rechtskraft der Förderentscheidung zurückgenommen werden kann und gleichzeitig die in dem Rechtsmittelverfahren abgegebene Erklärung als neuer Antrag gewertet wird, der dann zum "richtigen" Zeitpunkt beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht (BVerwG FamRZ 81, 208 ff).

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132
    Für den Ausschluß der antragsgemäßen Festsetzung eines gegenüber dem Antragsmonat späteren Zeitpunkts des Beginns des Bewillgungszeitraumes, wie er in der Literatur unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgesetz allgemein vertreten wird (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 14 Anm. 2, Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 4), kann der Beklagte auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen (BVerwG 5 C 34 78 vom 15.11.1979, BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510, 5 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] C 57 78 vom 15.11.1979, Buchholz 436 36, § 15 BAföG Nr. 6, 5 C 65.78 vom 29.5.1980 , FamRZ 1981, 208; 5 C 97, 80 vom 13.1.1983, FamRZ 1983, 1176 [BVerwG 13.01.1983 - BVerwG 5 C 97/80] ).

    Aus dem Sachverhalt der Entscheidung vom 13.1.1983, FamRZ 1983, 1176, [BVerwG 13.01.1983 - BVerwG 5 C 97/80] die ebenfalls noch zur alten Fassung des § 15 Abs. 1 S. 2 BAföG ergangen ist, ergibt sich, daß auch dort eine mit dem Antrag verbundene zeitliche Bestimmung für den Leistungsbeginn nicht vorlag.

  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 57.78

    Identität des Anfangs des Bewilligungszeitraumes mit Zeitpunkt des rückwirkenden

    Auszug aus VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132
    Soweit das BVerwG in seiner Entscheidung im Hinblick auf eine mögliche zeitliche Bestimmung des Antragsumfangs von einer Bedingung spricht (BVerwG 5 C 57.78 Buchholz 436, 36, § 15 BAföG Nr. 6), ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß nicht eine Bedingung im rechtstechnischen Sinn gemeint ist, da die Wirkung der im Antrag verkörperten Willenserklärung nicht von einem zukünftigen Ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.

    "Es bleibt offen, ob ein Förderungsantrag als zulässig angesehen werden könnte, in dem praktisch zur Bedingung gemacht wird, daß die Förderung erst zu einem späteren, als dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmten Zeitpunkt einsetzen soll" Auch in der folgenden Entscheidung vom 29.5.1980, FamRZ 1981, 208, [BVerwG 29.05.1980 - 5 C 65.78] führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß ebenso wie in dem vom Senat entschiedenen Verfahren 5 C 57.78 offen bleiben könne, ob ein solcher dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenstehender Vorbehalt, überhaupt zulässig wäre, da sich aus den Antragsunterlagen ein entsprechender zeitlicher Vorbehalt nicht ergebe.

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